Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichengesetz

FwKatsEG - NRW

§ 8 Vorschlagsberechtigte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Vorschlagsberechtigt für die Verleihung des Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichens sind die in § 4 genannten Stellen sowie die nordrhein-westfälischen Landesverbände der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der Hilfsorganisationen nach § 18 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz. Für die Auszeichnung mit dem Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen sind darüber hinaus die öffentlichen Stellen (kreisangehörige Gemeinden, Kreise, kreisfreie Städte und die Bezirksregierungen) des Landes Nordrhein-Westfalen vorschlagsberechtigt.

§ 7 § 9